Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2024:
Rechtsprechung und Gesetzgebung
- Besteuerung von Sponsoring: So bewegen Sie sich in der Grauzone zwischen BMF und Gesetzeslage rechtssicher
- Was es mit der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung auf sich hat und wie sie von den anderen Vereinssphären abzugrenzen ist
- Umsatzbesteuerung von Zuschüssen: BMF aktualisiert den UStAE
- Erlös aus Charity-Auktionen: Kann der Verein Spenden-bescheinigungen ausstellen?
Vereinspraxis
- E-Rechnung im Verein: Finanzverwaltung veröffentlicht erste Umsetzungshinweise
- FinMin Hessen hadert mit erweiterter Steuerbefreiung für Sport
- Satzung muss konkreten Zweck für den Vermögensanfall nennen
- Gesetzgeber will Gebot der zeitnahen Mittelverwendung abschaffen – Bundesrat äußert Bedenken
- Video- und Telefonkonferenz sind geeignete „Wege der elektronischen Kommunikation“ für Mitgliederversammlung
- Unvollständiger Vorstand kann beschlussfähig sein
- Wann kann der Vorstand Minderheitenbegehren zuvorkommen?
Vereine fragen, Experten antworten
- Sitz des Vereins: Gibt es Anforderungen?
- Mitgliederversammlung verursacht hohe Kosten: Kann der Verein eine Teilnahmegebühr erheben?
Rechtsprechung und Gesetzgebung
Besteuerung von Sponsoring: So bewegen Sie sich in der Grauzone zwischen BMF und Gesetzeslage rechtssicher
| Der BFH hat kürzlich die in Sponsoringverträgen enthaltenen einzelnen Leistungskomponenten steuerlich eingeordnet. Wir nehmen das zum Anlass, diese Rechtsprechung mit der Gesetzeslage und der Auffassung der Finanzverwaltung abzugleichen. |
So ordnet der BFH Sponsoring vertragsrechtlich ein
Sponsoringverträge so der BFH enthalten regelmäßig verschiedene Elemente der gesetzlich geregelten Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung). Dabei sind die einzelnen Leistungspflichten oft derart miteinander verknüpft, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Einzelne Komponenten wie Trikotwerbung, Bandenwerbung, Überlassung des Vereinslogos und Zurverfügungstellen von Flächen, auf denen sich die Unternehmen präsentieren, können deswegen regelmäßig steuerlich nicht getrennt behandelt werden.
In der Folge fallen die Sponsoringeinnahmen insgesamt in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine teilweise Zuordnung zur Vermögensverwaltung scheidet aus (BFH, Urteil vom 23.03.2023, Az. III R 5/22).
Wichtig | Diese Bewertung ist für Vereine im Einzelfall problematisch, weil die Finanzverwaltung für bestimmte Sponsoringeinnahmen nämlich steuerliche Begünstigungen vorsieht.
Das ist die BMF-Bagatellgrenze für werbliche Gegenleistungen
Das BMF hat in seinem Sponsoringerlass eine Art Bagatellregelung für werbliche Gegenleistungen des Sponsoringnehmers entwickelt.
Der „Sponsoringerlass“ aus dem Jahr 1998
Danach ist „nicht von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn der Empfänger der Zuwendung auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist“ (BMF, Schreiben vom 18.02.1998, Az. IV B 2 S 2144 40/98/IV B 7 S 0183 62/98).
Dem liegt folgende Auffassung zugrunde: Gemeinnützige Einrichtungen werden vielfach von Unternehmen gefördert. Das soll nicht zu steuerlichen Folgen führen, wenn die „Werbung“, die die Einrichtung für das Unternehmen erbringt, eine bestimmte Relevanzgrenze nicht überschreitet. So werden geringfügige Gegenleistungen außer Acht gelassen. Die Finanzverwaltung erspart sich im Einzelfall die Klärung der Frage, ob eine bloß „mäzenatische“ Förderung vorliegt oder bereits eine Werbeleistung.
Das darf unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen. Den Umfang des werbenden Hinweises auf den Sponsor begrenzt das BFM aber. Er muss „ohne besondere Hervorhebung“ erfolgen.
Grauzone „Besondere Hervorhebung“
Unklar bleibt dabei, wann eine solche besondere Hervorhebung vorliegt. Damit schafft das BMF eine Grauzone, was die Art und den Umfang der Werbung anbelangt. Vom bloßen Hinweis auf den Sponsor grenzt das BMF insbesondere die Verlinkung zu dessen Internetseiten ab. Hier liegt demnach eine konkrete Werbeleistung vor, die über die bloße Nennung hinausgeht.
Der BFH hat diese Auffassung in ertragsteuerlicher Hinsicht zustimmend aufgenommen. So liegt auch nach seiner Auffassung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft für Zuwendungen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit nur die Nutzung ihres Namens duldet oder sich darauf beschränkt, ohne besondere Hervorhebungen auf die Unterstützung durch einen Unternehmer auf Plakaten, in Veranstaltungsbekanntmachungen oder Katalogen hinzuweisen (BFH, Urteil vom 01.08.2002, Az. V R 21/01).
Wichtig | Das BMF hat klargestellt, dass die steuerliche Behandlung der Ausgaben beim Unternehmen (als Betriebsausgaben oder Spende) sich nicht mit der Behandlung beim Sponsoringnehmer decken muss. Vereine könnten die Förderung durch Unternehmen also selbst dann als Einnahme im nichtwirtschaftlichen Bereich behandeln, wenn das Unternehmen selbst die Zahlungen als Werbeausgaben verbucht.
„Überlassung von Werberechten“ begünstigt?
Neben dieser Unerheblichkeitsgrenze kennt die Finanzverwaltung einen weiteren Fall, in dem Werbeeinnahmen steuerlich begünstigt sind die Überlassung der Werberechte. So kann die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen und Lautsprecheranlagen in Sportstätten an Werbeunternehmer als steuerfreie Vermögensverwaltung behandelt werden. Voraussetzung ist dabei, dass dem Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn verbleibt (AEAO Ziffer 9 zu § 67a). Dabei darf der Verein aber keine Einzelwerbeverträge mit verschiedenen Kunden abschließen, sondern er muss die Werberechte insgesamt übertragen (BFH, Urteil vom 13.03.1991, Az. I R 8/88).
Das gilt auch, wenn der Verein bei der Übertragung von Werberechten vertraglich vorgesehen auf Werbetexte, farbliche Gestaltung, Wahl des Untergrundmaterials oder Art der Befestigung der Werbeträger Einfluss nimmt. Es handelt sich hier nämlich lediglich um Bestimmungen, die die Ausübung des Rechts durch den Pächter begrenzen; eine der Vermögensverwaltung entgegenstehende Teilnahme am eigentlichen Betrieb des Werbegeschäfts ist darin nicht zu sehen (FinMin Baden-Württemberg, Schreiben vom 14.01.1992, Az. S 0183/3).
Eine solche Begünstigung der Duldungs- oder Überlassungsleistung wird auch für die Übertragung anderer Werberechte etwa bei Vereinszeitschriften oder digitaler Medien akzeptiert.
Die Grenzen der bloßen Rechteüberlassung
Die bloße Rechteüberlassung hat aber ihre Grenzen, wie die folgenden Fälle aus der Rechtsprechung zeigen:
- Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn ein gemeinnütziger Verein Fortbildungsveranstaltungen durchführt und von Firmen, die in diesem Rahmen zu Werbungszwecken ihre Produkte ausstellen, Zahlungen erhält, die von der Teilnehmerzahl abhängen (FG München, Beschluss vom 20.11.2000, Az. 7 V 4362/00).
- Ein gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer „unentgeltlich“ Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze (BFH, Urteil vom 01.08.2002, Az. V R 21/01).
- Gestattet ein gemeinnütziger Sportverein einem Fernsehsender Aufnahmen bei seinen sportlichen Veranstaltungen sowie die rundfunkrechtliche Verwertung, unterhält er damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das gleiche gilt für die Übertragung der Vermarktungs- und Werberechte bei der Sportveranstaltung, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner auf die organisatorische Mitwirkung des Vereins angewiesen ist (FG München, Urteil vom 05.04.2001, Az. 14 K 586/04).
- Der Einsatz von Werbemobilen fällt nach Auffassung des FG Hamburg nicht in die Vermögensverwaltung, weil die Werbeleistungen Bedingung für die Fahrzeugüberlassung sind. Eine bloße Duldung der Werbung liegt nicht vor, weil der Verein ohne die angebrachten Werbeflächen die Fahrzeuge nicht erhalten hätte, sodass die Werbung für die Unternehmen nur zusammen mit der Überlassung der Fahrzeuge gedacht werden kann (FG Hamburg, Urteil vom 10.03.2006, Az. VII 266/04).
- Der BFH hat sogar bezüglich der Bandenwerbung Bedenken: Geschäftsgrundlage beim Zurverfügungstellen von Werbeflächen in Sportstätten ist, dass der Sportverein eine angemessene Anzahl attraktiver Sportveranstaltungen mit entsprechender Zuschauerresonanz durchführt. Ansonsten könnte sich mangels Beachtung durch das angesprochene Publikum der mit der Vermietung von Reklameflächen in Sportstätten beabsichtigte Werbezweck nicht verwirklichen. Die entgeltliche Überlassung von Werbeflächen in Sportstätten (Grundstücksbestandteilen) zur Nutzung überschreitet die reine Vermögensverwaltung (BFH, Urteil vom 13.03.1991, Az. I R 8/88).
Was ist mit der Übertragung von Werberechten?
Ob die Übertragung von Werberechten der Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann, ist rechtlich nicht geklärt. Folgt man der Definition der Finanzverwaltung, kann man das durchaus in Frage stellen. Demnach liegt eine Vermögensverwaltung vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen (EStR, R 15.7, Ziffer 1).
Die Finanzverwaltung erlaubt zwar, dass z. B. die Verpachtung des Werbegeschäfts der Vermögensverwaltung zugeordnet wird. Es stellt sich aber immer die Frage, ob die Werbemöglichkeiten ein „Substanzwert“ sind, der sich unabhängig von den Veranstaltungen des Vereins als Vermögen verwerten lässt.
Sponsoring als komplexe Werbe- leistung ist wgB
Wie der BFH in seinem Urteil vom 23.03.2023 (Az. III R 5/22) klargestellt hat, beziehen sich Sponsoringverträge oft nicht auf Einzelleistungen, sondern sind gemischte Verträge mit verschiedenen Leistungskomponenten. So werden z. B. Werbeflächen überlassen, das Recht zur Nutzung von Namen und Logo übertragen und daneben dem Sponsor Flächen in Sportanlagen überlassen, auf denen er sich werblich präsentieren kann.
Bereits in einem früheren Fall kam der BFH deswegen zum Ergebnis, dass eine Einräumung verschiedener Werberechte zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt (BFH, Urteil vom 07.11.2007, Az. I R 42/06). Dort hatte ein Unternehmen einen gemeinnützigen Sportverein gesponsort. Der Verein räumte dem Sponsor im Gegenzug u. a. das Recht ein, in einem vom Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben. Der BFH sah hier keine Vermögensverwaltung mehr, sondern bewertete diese Gegenleistungen als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Das ist die Konsequenz für die Praxis
Mit ihrer steuerlichen Bewertung geringfügiger werblicher Gegenleistungen im Rahmen von Sponsorships hat die Finanzverwaltung eine Erleichterungsregelung für Vereine geschaffen. Das führt aber zu einer Grauzone, weil umfängliche Sponsoringprojekte regelmäßig nicht begünstigt sein werden. Hier sind die Vereine auf das Entgegenkommen der Finanzämter angewiesen. Die steuerliche Begünstigung vor dem Finanzgericht durchzusetzen, darf regelmäßig als aussichtslos bewertet werden.
PRAXISTIPP | Regelmäßig problematisch sind Sponsoringverträge mit verschiedenen Leistungskomponenten. Sie werden nach Auffassung des BFH als einheitliche Leistung betrachtet. Deswegen sollten Sie nach Möglichkeit getrennte Verträge über diejenigen Leistungskomponenten schließen, die begünstigt sind. Das gilt für reine Überlassungsleistungen wie die Nutzung von Namen und Logo durch den Sponsor und geringfügige Gegenleistungen wie die Nennung des Sponsors „ohne besondere“ Hervorhebung. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie bei der Gestaltung gerne. |
Was es mit der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung auf sich hat und wie sie von den anderen Vereinssphären abzugrenzen ist
| Die Vermögensverwaltung stellt bei gemeinnützigen Körperschaften einen Sonderfall dar. Sie bleibt ertragsteuerfrei, gehört aber nicht zu den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Tätigkeiten. Deswegen ist es wichtig, die Vermögensverwaltung von nicht begünstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Das ist im Einzelfall aber schwierig. Damit Sie Probleme erkennen und proaktiv lösen können, machen wir Sie mit den Grundlagen und Spezialfragen vertraut. |
Wie Vermögensverwaltung und Gemeinnützigkeit zusammenhängen
Die Vermögensverwaltung selbst ist kein gemeinnütziger Zweck. Sie darf deswegen nicht Satzungszweck sein. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es aber unschädlich, wenn die Satzung eine Regelung enthält, die dem Verein die Vermögensverwaltung erlaubt. Erforderlich wäre eine solche Regelung aber nur als vereinsinterne Erlaubnis, die eine entsprechende Beschlussfassung der Mitgliederversammlung verzichtbar macht.
Vermögensverwaltung darf nicht dominieren
Zu beachten ist aber, dass die Vermögensverwaltung nicht zur Haupttätigkeit des Vereins werden darf. Dieser Fall könnte eintreten, wenn die Vermietungstätigkeit einen großen Umfang einnimmt und die sonstigen Tätigkeiten des Vereins entsprechend nachrangig sind. .
So ist die Vermögensverwaltung definiert
Die allgemeine steuerrechtliche Definition des Begriffs findet sich in § 14 AO. Demnach liegt eine Vermögensverwaltung „in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.“ Diese Definition ist schon dem Wortlaut nach nur beispielhaft. Sie stellt aber klar, das typischerweise Kapitalerträge und die Vermietung und Verpachtung von Immobilen in die Vermögensverwaltung fallen. Rechtsprechung und Finanzverwaltung beziehen sich aber bei der Begriffsdefinition vorwiegend auf eine Abgrenzung zu gewerblichen Tätigkeiten.
Die Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften
Steuerrechtlich spezifiziert wird der Begriff im Einkommensteuerrecht bezüglich der Abgrenzung zum Gewerbebetrieb.
§ 2 Abs. 1 EStG nennt zwar sieben Einkunftsarten und diese Unterscheidung gilt auch für die Körperschaftsteuer, weil nach § 8 Abs. 1 S. 1 KStG die einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften auch für Körperschaften gelten.
Da Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit für Körperschaften nicht in Frage kommen, bleiben für gemeinnützige Einrichtungen nur fünf Einkunftsarten übrig; nämlich
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
- sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 EStG.
Davon fallen grundsätzlich nur Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in die Vermögensverwaltung.
Wichtig | Diese Veräußerungsgeschäfte können aber den Umfang einer gewerblichen Tätigkeit annehmen. Deswegen fällt z. B. der Handel mit Wertpapieren nicht mehr unter die Vermögensverwaltung.
Von den sonstigen Einkünften des § 22 EStG sind für Körperschaften nur die „privaten Veräußerungsgeschäfte“ von Bedeutung, sprich die Veräußerung von Vermögensgegenständen außerhalb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs). Da Land- und Forstwirtschaft bei gemeinnützigen Einrichtungen kaum eine Rolle spielen, steht im Zentrum immer die Abgrenzung der vermögensverwaltenden Sphären von den gewerblichen Einkünften. In jedem Fall liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn ein Verein Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht (BFH, Urteil vom 27.03.2001, Az. I R 78/99).
Vermögensverwaltung als Fruchtziehung
Die Abgrenzung der Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG deckt sich aber nicht mit dem Begriff der Vermögensverwaltung. Insbesondere die Vermietung und Verpachtung kann über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehen, wenn sie für kurze Zeit und an wechselnde Mieter/Pächter erfolgt. In diesen Sinn definiert die Finanzverwaltung Vermögensverwaltung als „Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten“ (R 15.7 Abs. 1 S. 2 EStR). Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist demnach regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit.
Wann Vermögensverwaltung zum Gewerbe wird
Deswegen ist die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb regelmäßig überschritten, wenn die Erzielung von Erträgen durch Umschichtung in den Vordergrund tritt und demgegenüber Vermögenserträge (z. B. durch Zinsen, Dividenden, Mieten oder Pachten) aus den Substanzwerten nachrangig werden. Gegenstand der Vermögensverwaltung ist dabei nur Anlagevermögen, nicht Umlaufvermögen (FG Hessen, Beschluss vom 17.08.2018, Az. 4 V 1131/17).
Dagegen ist die gewerbliche Tätigkeit durch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, d. h. durch einen unternehmerischen Charakter gekennzeichnet. Deswegen kann auch die Vermietung und Verpachtung über eine Vermögensverwaltung hinausgehen, wenn die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr dabei gegenüber dem bloßen „Vermögensausfluss“ in den Vordergrund tritt. Das gilt insbesondere für eine kurzfristige Vermietung und Verpachtung an wechselnde Mieter bzw. Pächter.
Das gleiche gilt für Kapitalbeteiligungen und für den Fall der Betriebsaufspaltung. Hier kann die Mitunternehmerschaft prägend werden. Deswegen gilt eine beherrschende Beteiligung nicht mehr als Vermögensverwaltung.
Was gehört zum Vermögen und zur Vermögensverwaltung?
Zur Vermögensverwaltung gehört alles, was regelmäßig durch den Einsatz eigenen Vermögens erfolgt (FG Hessen, Beschluss vom 17.08.2018, Az. 4 V 1131/17). Das kann in verschiedener Form vorliegen.
Wann eine Vermögensverwaltung vorliegt
Entsprechend bewerten Rechtsprechung bzw. Finanzverwaltung Fälle mit entsprechenden Ausnahmen als Vermögensverwaltung:
- Geldvermögen
- Finanzanlagen (Wertpapiere)
- Immobilien, aber nur bei langfristiger Vermietung/Verpachtung
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn weder eine beherrschende Stellung vorliegt noch eine Betriebsaufspaltung.
- Gewinne aus der Umschichtung (Verkauf) von Vermögen, das nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt wird.
- Die passive Überlassung von Rechten (z. B. am Namen und Logo).
- Die Verpachtung ganzer Betriebe (z. B. Gaststätten oder Werbegeschäft).
- Sponsoring, wenn die wirtschaftliche Eigenaktivität nachrangig ist.
Wann keine Vermögensverwaltung vorliegt
Nicht zur Vermögensverwaltung gehören
- die kurzfristige Vermietung und Verpachtung,
- die Vermietung von Mobiliar,
- die Beteiligung an Personengesellschaften und
- der gewerbliche Grundstücks- und Wertpapierhandel.
Wichtig | Nur gelegentliche Verkäufe gelten nicht als gewerblicher Handel. Hier gelten auch für gemeinnützige Körperschaften die Abgrenzungskriterien von Rechtsprechung und Finanzverwaltung für andere Wirtschaftsteilnehmer.
Spezialfall: Vermietung und Verpachtung von Immobilien
Eine Zuordnung der Einnahmen zur Vermögensverwaltung ist nur bei der langfristigen Verpachtung von Immobilien (z. B. Wohn- und Gewerberäumen, Gebäuden, Grundstücken, Sportanlagen) möglich. Dabei spielt die Größe des Grundbesitzes keine Rolle. Begünstigt ist also auch die Vermietung und Verpachtung umfangreichen Grundbesitzes, bei dem die Verwaltung einen erheblichen Aufwand verursacht und der Verkehr mit vielen Mietern erhebliche Verwaltungsarbeit mit sich bringt.
Wann Vermietung gewerblichen Charakter hat
Um der Tätigkeit gewerblichen Charakter zu geben, müssen besondere Umstände hinzutreten.
Diese können darin bestehen, dass,
- die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht,
- der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten (BFH, Urteil vom 25.10.1988, Az. VIII R 262/80). Dabei könnte es sich z. B. um zusätzliche Personalüberlassung und umfängliche Serviceleistungen (z. B. Reinigung, laufende Wartung) handeln.
Das kennzeichnet langfristige Vermietungen
Als langfristig gilt die Vermietung,
- wenn sie unbefristet erfolgt; auf die tatsächliche Mietdauer kommt es dabei nicht an.
- im Fall einer Befristung, wenn der Vertrag auf mehr als sechs Monate ausgelegt ist.
Die Vermietung mobiler Gegenstände (z. B. Fahrzeuge, Büroausstattung, technische Geräte) stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das gleiche gilt für die kurzfristige (stundenweise) Vermietung von Immobilien an wechselnde Mieter (z. B. Proberäume, Festsäle).
Was gilt bei nur stundenweiser Vermietung?
Nicht grundsätzlich geklärt ist, ob eine langfristige Vermietung, die jeweils nur für einige Stunden pro Woche erfolgt, als Vermögensverwaltung gilt. Dafür spricht, dass der Verwaltungsaufwand geringer ist als bei der kurzfristigen Vermietung an wechselnde Mieter. Entsprechend hat die Finanzverwaltung zumindest eine Vermögensverwaltung im Fall der länger angelegten Vermietung eines Schwimmbades an einen Schulträger für das Schulschwimmen gesehen. Diese begünstigte „Vermietung auf längere Dauer“ ist auch dann zu unterstellen, wenn die Schule das Schwimmbad zwar nur stundenweise aber mehr als ein Schulhalbjahr (mehr als sechs Monate) nutzt (OFD Münster, 19.11.2004, ohne Az.).
Was gilt bei Untervermietungen?
Ebenfalls nicht geklärt ist, ob eine Untervermietung als Vermögensverwaltung gilt. Dagegen spricht, dass die Finanzverwaltung bei der Abgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf die Verwaltung eigenen Vermögens abstellt (R 15.7 Abs. 1 S. 1 EStR).
Der BFH hat festgestellt, dass die Vermietung einzelner (unbeweglicher) Gegenstände in der Regel nicht über den Rahmen privater Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit liegt demnach erst vor, wenn besondere Umstände hinzutreten, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts in den Hintergrund tritt (BFH, Urteil vom 14.07.2016, Az. IV R 34/13). Unklar ist aber, ob diese Abgrenzung von Vermögensverwaltung und gewerblicher Vermietung auch auf die Steuerbefreiung bei Gemeinnützigkeit angewendet werden kann.
PRAXISTIPP | Wegen dieser Unklarheit sollten gemeinnützige Vereine dazu Rücksprache mit dem Finanzamt halten oder auf uns zukommen. Andernfalls könnte es nämlich zu einer Nachversteuerung kommen, die teuer ausfallen kann. |
Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken
Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken werden ebenfalls der Vermögensverwaltung zugeordnet und bleiben damit steuerfrei. Das gilt aber nicht für Immobilien, die zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören.
Nach herrschender Auffassung gelten dabei die Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften (nach § 23 EStG). Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren (sog. Spekulationsfrist) veräußert, sind auf den Veräußerungsgewinn Steuern zu zahlen. Das gilt für (vermietete) Häuser, Wohnungen und Grundstücke, geschlossene Immobilienfonds, Miteigentumsanteile an vermieteten Immobilien und Erbbaurechte.
Umsatzbesteuerung von Zuschüssen: BMF aktualisiert den UStAE
| Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen gibt es immer wieder Unsicherheiten, weil die Abgrenzung von Leistungsentgelt und echtem Zuschuss nicht immer einfach ist. Das BMF hat jetzt auf die neuere Rechtsprechung reagiert, seine Rechtsauffassung zugunsten der Zuwendungsempfänger korrigiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 10.2 geändert. Wir bringen Sie auf den Stand der Dinge. |
So sind Zuschüsse umsatzsteuerlich einzuordnen
Zuschüsse können unabhängig davon, wie sie im Einzelfall bezeichnet werden umsatzsteuer- lich in drei Fälle eingeordnet werden. Nämlich
- als echte Zuschüsse, die nicht steuerbar sind,
- als Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (unechte Zuschüsse) oder
- als Entgelt von dritter Seite.
Wichtig | Entgelte von dritter Seite spielen bei gemeinnützigen Einrichtungen nur eine geringe Rolle, weil hier der Zuschuss pro Leistungseinheit gewährt werden muss. Das gilt z. B. für Zuschüsse für Schülermensen pro ausgegebenem Essen oder Zahlungen des Jugendamts für eine Jugendfreizeit pro Teilnehmer. In beiden Fällen sind die Zuschüsse aber steuerbefreit.
Förderziel und Zuwendungsgeber stehen jetzt im Fokus
Neu und wichtig ist die Klarstellung des BMF, dass nicht allein auf die bezuschusste Tätigkeit abgehoben werden darf, sondern vor allem auf die Person des Zuwendungsempfängers und das Förderungsziel (BMF, Schreiben vom 11.06.2024, Az. III C 2 S 7200/19/10001 :028) .
Finanzverwaltung ändert Auffassung
Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt, allenfalls Aufschlüsse darüber geben können, ob der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung vorliegt (UStAE, Abschnitt 10.2, Abs. 1, S. 3). Dass der Zuwendungsempfänger mit dem Zuschuss eine Leistung an den Zuwendungsgeber erbringt, ist also nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist. Indiz dafür ist u. a. der vom Zahlenden verfolgte Zweck.
Dieser BFH-Fall liegt der Änderung zugrunde
Das BMF bezieht sich dabei auf folgenden Rechtsprechungsfall (BFH, Urteil vom 18.11.2021, Az. V R 17/20): Eine Gemeinde hatte einem Verein eine Sportanlage für zunächst 25 Jahre zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt. Laut Nutzungsvertrag übernahm der Verein gegen eine pauschale Kostenerstattung die Bewirtschaftung, Instandhaltung und Pflege der gesamten Sportanlage. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Zahlungen der Gemeinde Entgelt für Leistungen seien, die der Verein an die Gemeinde erbrachte.
Der BFH gab dem Verein im Ergebnis Recht. Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss muss sich auf die Person des Zuwendungsempfänger und das Förderziel beziehen. Im konkreten Fall lag ein nicht steuerbarer „echter“ Zuschuss vor, weil
- der Verein nicht verpflichtet war, bestimmte Sportangebote vorzuhalten;
- es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen. Vielmehr wollte sie den Verein aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen.
Das BMF zitiert dieses Urteil und hebt die Tatsache hervor, dass der Verein an die Gemeinde keine konkreten Betreiberleistungen wie z. B. die Vorhaltung bestimmter Sportangebote erbringen musste. Die Gemeinde verfolgte mit diesen Zahlungen vielmehr den Zweck, die Tätigkeit des Vereins allgemein zu fördern und ihn in die Lage zu versetzen, seine gemeinnützige Tätigkeit auszuüben. Deswegen lag ein echter nicht steuerbarer Zuschuss vor.
Finanzämter legten Steuerbarkeit oft weit aus
Diese Rechtsauffassung stärkt die Zuschussempfänger auch gegenüber teils abwegigen Argumentationen der Finanzämter. So hatte das Finanzamt einen Zuschuss an einen Sportverein für die Errichtung eines Kunstrasenplatzes als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Begründung: Bei der Errichtung des Kunstrasenplatzes auf fremden Grund und Boden seien die dafür gezahlten Zuschüsse der Grundstückseigentümerin eine Vorauszahlung auf eine spätere Weiterlieferung bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses, weil der Kunstrasenplatz nach Ende der Nutzungsdauer an die Gemeinde fällt.
Auch hier hatte das Finanzgericht Niedersachsen klargestellt, dass die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein diente und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung stand (Urteil vom 10.01.2023, Az. 11 K 147/22).
Vertrag führt nicht immer zu Zuschuss
Bisher vertrat das BMF die Auffassung, dass ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegen kann, wenn die Bewilligung der Zuwendungen über die Allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus mit besonderen Nebenbestimmungen verknüpft ist. Das erwies sich in der Praxis als problematisch, weil eine genaue Definition der geförderten Leistung bei öffentlichen Zuschüssen der Regelfall ist. Die Finanzämter schlossen deswegen aus konkreten Leistungsbeschreibungen auf unechte Zuschüsse. Denn bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt so die bisherige Auffassung des BMF grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (UStAE, Abschnitt 10.2, Abs. 9 S. 5).
Hier korrigiert das BMF seine Auffassung: Ein Leistungstausch liegt nicht vor, wenn
- der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können,
- vertraglich vereinbarte Zahlungen dem leistenden Zahlungsempfänger vorrangig zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden.
Damit stellt das BMF klar, dass Förderauflagen, die bestimmte Leistungen des Zuwendungsempfängers vorsehen, nicht zwingend zu einem Leistungstausch mit dem Zuwendungsgeber führen. Immer muss geprüft werden, welche Förderziele im Vordergrund stehen und welche, z. B. gemeinwohlorientierte, Ausrichtung die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers insgesamt hat.
Wann ist die Grenze zum Leistungstausch überschritten?
Diese Einschränkung gilt aber nicht unbegrenzt. Ein Leistungstausch kann insbesondere vorliegen, wenn der Zuwendungsempfänger Aufgaben übernimmt, die sonst vom Zuwendungsgeber erbracht werden. Das gilt z. B., wenn eine Einrichtung im Rahmen einer Zuschussförderung Geschäftsbesorgungsleistungen für den öffentlichen Zuwendungsgeber übernimmt.
Das BMF führt hier folgenden Rechtsprechungsfall an: Eine Gemeinde hat im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrags die Bewirtschaftung und den Erhalt einer Sporthalle auf einen Sportverein übertragen. Der Verein durfte die Halle selbst nutzen und sollte sie für den Vereins- und Betriebssport im Namen und auf Rechnung der Gemeinde vermieten. Zu seinen Aufgaben gehörte auch das Inkasso und das Mahnwesen.
Weil die Gemeinde die Verwaltung der Sporthalle und das Einziehen der Hallenmieten an den Verein übertrug, war die Grenze zum Leistungsaustausch überschritten (BFH, Urteil vom 05.08.2010, Az. V R 54/09). Charakteristisches Merkmal der Tätigkeit war nicht die Vermietung an den Verein, sondern die organisatorische Abwicklung von Nutzungsverhältnissen. Das ist eine Tätigkeit, die ihrer Art nach auch von gewerblichen Immobilienverwaltern ausgeführt wird.
Wichtig | Der BFH hat dabei klargestellt, dass es nicht entscheidend ist, ob es sich bei der übernommenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe oder eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt.
FAZIT | Das BMF übernimmt den Tenor der neueren Rechtsprechung zu Zuschüssen und stellt damit klar, dass Zuschüsse gerade an gemeinnützige Einrichtungen regelmäßig nicht umsatzsteuerbar sind. Das ist wichtig, weil Zuwendungsverträge oft Leistungsbeschreibungen enthalten, die als Hinweise auf einen steuerbaren Leistungstausch ausgelegt werden können. |
Erlös aus Charity-Auktionen: Kann der Verein Spenden-bescheinigungen ausstellen?
| Die Versteigerung von Gegenständen ist ein gängiges Verfahren, um Spenden zu gewinnen. Bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen müssen Sie die rechtlichen Regeln beachten. |
Antwort: Im Prinzip könnten Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Übliche Auktionsbedingungen schließen das aber meist aus.
Wer ist Spender?
Es gilt: Keine Spende ohne Vermögensabfluss beim Spender. Erhält der Ersteigerer (Meistbietender) eine werthaltige Sache, liegt keine Spende vor, weil eine Gegenleistung erfolgt. Ein Spendenabzug wäre nur denkbar, wenn die ersteigerte Sache keinen nennenswerten oder einen nur symbolischen Wert hat. Bei werthaltigen Sachen erfolgt der Vermögensabfluss beim Einlieferer des Gegenstands; eine Spendenbescheinigung für den Meistbietenden kommt nicht in Frage.
Sachspende oder Geldspende?
Da bei Charity-Auktionen das Höchstgebot, also ein Geldbetrag gespendet wird, stellt sich die Frage nach Geld- oder Sachspende gar nicht. Beim Spendenempfänger kommt ja ein Geldbetrag an. Der tatsächliche Wert der eingelieferten Sache spielt keine Rolle; eine Wertermittlung muss also nicht erfolgen.
Vorabverzicht schließt Spende aus
Grundsätzlich liegt also eine Geldspende des Einlieferers vor. Er verzichtet auf den Auktionserlös zugunsten der guten Sache. Dabei spielt zunächst keine Rolle, ob der gespendete Gegenstand tatsächlich den erzielten Wert hat. Der erforderliche Vermögensabfluss entsteht ja nicht durch die Spende eines Gegenstands, sondern durch Verzicht auf den dem Einlieferer zustehenden Erlös. Hier gibt es aber bei den meisten Charity-Auktionen ein Problem: Sie sind so ausgelegt, dass der Einlieferer von vornherein auf den Erhalt des Auktionserlöses verzichtet und das Geld auch gar nicht erhält. Er hat also keinen für den Spendenabzug erforderlichen Vermögensabfluss. Das wäre nur der Fall, wenn er die Wahl hätte, den Betrag zu spenden oder zu behalten. So wie Charity-Auktionen üblicherweise ausgelegt sind, kann die gemeinnützige Einrichtung folglich keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Vereinspraxis
E-Rechnung im Verein: Finanzverwaltung veröffentlicht erste Umsetzungshinweise
| Ab dem 01.01.2025 gilt die Pflicht, E-Rechnungen versenden und empfangen zu können. Erstmals zur E-Rechnungspflicht in gemeinnützigen Vereinen Stellung genommen hat jetzt das Finanzministerium (FinMin) Mecklenburg-Vorpommern. |
Die Vorschriften zur E-Rechnung so das FinMin gelten auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen steuerlichen Bereichen eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Betroffen können somit sein die Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. In besonderen Fällen (passives Sponsoring) ist nach Auffassung der Finanzverwaltung aber auch eine Zuordnung der Rechnung zum ideellen Bereich denkbar. Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro gibt es eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.
Vereine sollten sich jedoch darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist nämlich keine Übergangsfrist vorgesehen. Dabei stellt das FinMin klar, dass der Empfang von E-Rechnungen den Bereichen Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden kann. Demnach wäre eine Verarbeitung von E-Rechnungen im ideellen Bereich nicht erforderlich. Das bedeutet praktisch aber nicht, dass der Verein sie hier ablehnen kann. Es muss sie empfangen und lesen können. Es könnte aber nicht erforderlich sein, sie auch in einem maschinenlesbaren Originalformat zu archivieren. Denkbar ist auch, dass E-Rechnung und PDF in getrennten Dateien versandt werden. Durchsetzen werden sich wohl Formate, bei denen die elektronisch verarbeitbaren Daten der E-Rechnung in PDF-Dateien eingebettet sind, sodass die Rechnung dann auch ohne spezielle Software mit einem PDF-Reader lesbar ist.
FinMin Hessen hadert mit erweiterter Steuerbefreiung für Sport
| Das Hessische Finanzministerium hat Bedenken hinsichtlich der im Jahressteuergesetz 2024 geplanten seit langem geforderten Erweiterung der Steuerbefreiung im Sport. Es könne zu erheblichen Steuernachzahlungen bei betroffenen Vereinen kommen. |
Hintergrund | Bisher waren nach § 4 Nr. 22b UStG nur die Teilnahmegebühren für sportliche Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit. Künftig soll auch die Überlassung von Sportgeräten und Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben unter die Steuerbefreiung fallen.
Dagegen hat das FinMin Hessen Bedenken, weil mit der Steuerbefreiung auch der Wegfall des Vorsteuerabzugs für den Bau und Betrieb der Sportanlagen einhergehe. Das betreffe sowohl Kommunen und Zweckverbände als auch Vereine. Für bereits bestehende Anlagen könne es wegen der erforderlichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen bis zu zehn Jahre rückwirkend. Zudem sei unklar, wer unter die Begünstigung als „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ falle. Fazit: Es bleibt also auch beim JStG 2024 spannend.
Satzung muss konkreten Zweck für den Vermögensanfall nennen
| Wird in der Satzung bei der Pflichtregelung zum Vermögensanfall die Variante gewählt, die keine bestimmte Empfängerorganisation nennt, muss ein konkreter Zweck angegeben werden. Das hat das FG Niedersachsen klargestellt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung und die Verbindlichkeit der Vorgabe in der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO bestätigt. |
Die Klausel lautet: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für …“. Hier kann keine allgemeine Angabe gemacht werden, wie z. B. „für gemeinnützige und mildtätige Zwecke“, sondern es muss ein steuerbegünstigter Zweck nach §§ 52 bis 53 AO angeben werden. Sinn und Zweck der satzungsmäßigen Vermögensbindung ist gerade, dass (nur) aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist und die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens im Dritten Sektor satzungsmäßig dauerhaft gewährleistet bleibt (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2024, Az. 10 K 70/21).
PRAXISTIPP | Es genügt die Angabe eines „Katalogzwecks“ aus § 52 AO. Möglich ist auch die Angabe mehrerer Zwecke. |
Gesetzgeber will Gebot der zeitnahen Mittelverwendung abschaffen – Bundesrat äußert Bedenken
| Mit dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) plant der Gesetzgeber eine einschneidende Änderung für gemeinnützige Einrichtungen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung soll vollständig abgeschafft werden. Der Bundesrat äußert jedoch Bedenken. |
Nach dem Gesetzesentwurf zum SteFeG soll das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ersatzlos gestrichen werden. Weil damit auch die Ausnahmeregelungen von der zeitnahen Mittelverwendung entfielen, würden auch die Regelungen zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen in § 62 AO und in der Folge § 63 Abs. 4 AO, der die Behandlung unerlaubter Rücklagenbildung durch das Finanzamt regelt, gestrichen. Es sollen künftig also nur noch die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze zu einer überwiegenden satzungsbezogenen Tätigkeit gelten, die mittelbar auch die zeitnahe Mittelverwendung umfasst.
Der Bundesrat jedoch hat in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 zum Entwurf des SteFeG die Abschaffung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung sowie die damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Regelungen abgelehnt. Stattdessen möchte der Bundesrat zum weiteren Bürokratieabbau die bisherige Betragsgrenze nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO auf 80.000 Euro erhöht wissen. Steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von höchstens 80.000 Euro würden dann von der zeitnahen Mittelverwendung befreit (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO).
Mit der Streichung der gesetzlichen Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung würde sich nämlich, so der Bundesrat, am gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz nichts ändern. Vielmehr würde dies zu Rechtsunsicherheiten bei den steuerbegünstigten Organisationen und auf Seiten der Finanzverwaltung führen. Es wäre nämlich jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen das Selbstlosigkeitsgebot vorliegt, weil die Körperschaft keine oder zu wenig Mittel für satzungsgemäße Zwecke verwendet hat. Es bestünde daher die Gefahr, dass es in der Folge vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten kommen würde.
Sie sehen, das Gesetzgebungsverfahren zum SteFeG bleibt spannend. Wir bleiben für Sie dran und halten Sie weiter auf dem Laufenden.
Video- und Telefonkonferenz sind geeignete „Wege der elektronischen Kommunikation“ für Mitgliederversammlung
| Zur Durchführung der Mitgliederversammlung (MV) „im Wege der elektronischen Kommunikation“ nach § 32 BGB zählt auch die Video- oder Telefonkonferenz. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt und damit der Klage eines Vereins gegen die Nichteintragung durch das Registergericht stattgegeben. |
Das Registergericht hatte die Ablehnung damit begründet, dass lt. der Satzung des Vereins virtuelle oder hybride MV per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden sollten. § 32 Abs. 2 BGB gestatte aber lediglich die Durchführung einer MV im Wege der elektronischen Kommunikation, wozu die Telefonkonferenz nicht zähle. Dem widersprach das OLG Düsseldorf. Nach § 32 Abs. 2 S. 1 BGB könne bei der Einberufung der MV vorgesehen werden, dass Mitglieder auch im Wege der elektronischen Kommunikation an der MV teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride MV). Dementsprechend ist nicht nur eine Versammlungsteilnahme per Videokonferenz zulässig, sondern ebenso eine per Telefonkonferenz. Das OLG begründet das mit Verweis auf die Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf. Hier war zunächst nur eine Videokonferenz vorgesehen. Das wurde dann auf alle elektronischen Medien erweitert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2024, Az. I-3 Wx 69/24).
Unvollständiger Vorstand kann beschlussfähig sein
| Regelt die Satzung, dass ein Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bei der Sitzung anwesend ist, bezieht sich das nur auf den amtierenden Vorstand. Treten Vorstandsmitglieder zurück, bilden die verbleibenden den Vorstand, so das OLG Karlsruhe. |
Regelt die Satzung also z. B., dass der Vorstand nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig ist, werden lediglich die verbleibenden amtierenden Vorstandsmitglieder berücksichtigt. Solange ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist, kann es dann auch die Mitgliederversammlung einberufen. Ein Beschluss des Vorstands ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Bestellung eines Notvorstands kommt dann nicht in Frage. Im Übrigen so das OLG wäre auch ohne Vorstand die Einberufung per Minderheitenbegehren also mit Ermächtigung der einfachen Mitglieder durch das Amtsgericht möglich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2024, Az. 19 W 29/24 (Wx)).
Wann kann der Vorstand Minderheitenbegehren zuvorkommen?
| Hat das Registergericht Mitglieder zur Einberufung einer Mitgliederversammlung (MV) nach § 37 Abs. 2 BGB ermächtigt, kann der Vorstand dennoch vorher selbst eine Versammlung einberufen. Er muss die Versammlung aber rechtzeitig einberufen, d. h. bevor die per Minderheitenbegehren einberufene Versammlung stattfindet. Andernfalls muss er zwingende Gründe für die spätere Einberufung nachweisen. Das hat das OLG Hamm klargestellt. |
Hintergrund | Lehnt der Vorstand ein Minderheitenbegehren ab, können die Mitglieder beim Registergericht die Einberufung der MV erzwingen. Dagegen kann der Vorstand seinerseits Einspruch einlegen. Darin muss er nachweisen, dass er die MV selbst zeitnah einberufen und die entsprechenden TOP verhandeln will.
Diesen Nachweispflichten war der Vorstand im konkreten Fall nach Auffassung des OLG nicht nachgekommen, weil keine rechtzeitige Einladung zur vom Verein anberaumten Versammlung erfolgt sei, die das Minderheitenbegehren hätte hinfällig werden lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2024, Az. 27 W 73/24).
Vereine fragen, Experten antworten
Sitz des Vereins: Gibt es Anforderungen?
| Der Sitz des Vereins muss in der Satzung festgelegt werden. Außer der postalischen Erreichbarkeit gibt es hier aber keine besonderen Anforderungen. |
Antwort: Grundsätzlich nicht. Es ist anerkannt, dass ein Verein einen „fiktiven“ Sitz haben kann, also eine Anschrift, an der keine Tätigkeiten des Vereins stattfinden.
Verwaltungssitz und Sitz laut Satzung
Nach § 24 BGB gilt als Sitz eines Vereins, „wenn nicht ein anderes bestimmt ist“, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Die Satzung kann also den Vereinssitz abweichend vom Verwaltungssitz bestimmen. Dabei kann auch ein fiktiver Satzungssitz festgelegt werden, an dem also keinerlei Vereinsaktivitäten stattfinden. Das darf aber nicht missbräuchlich geschehen, z. B. wenn sich der Verein so dem Zugriff von Gläubigern oder der (gerichtlichen) Zustellung von Schriftstücken entziehen will. Faktisch gibt es also keinerlei Notwendigkeit, dass der Verein an seinem Satzungssitz auch irgendeine Verwaltung hat.
Postalische Erreichbarkeit ausschlaggebend
In der Praxis genügt ein Briefkasten (z. B. an einem Privathaus), der regelmäßig geleert wird. Die Post muss dort aber nicht bearbeitet werden. Deswegen gibt es auch keine Bedenken gegen ein Postfach oder einen Nachsendeauftrag. In jedem Fall sichergestellt sein muss dabei, dass Schreiben des Registergerichts zustellbar sind. Das wäre also in Ihrem Fall ein Problem, wenn es am angegebenen Ort weder ein Postfach noch eine Postadresse gibt. Stellt das Registergericht das fest, kann es den Verein auffordern, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
Sitzverlegung ist Satzungsänderung
Kann der Verein an seinem Satzungssitz keine zustellfähige Adresse nachweisen, muss er den Sitz ändern. Das geht nur per Satzungsänderung. Die wird erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Den Sitz kann der Verein frei bestimmen. Er muss sich in Deutschland befinden und eindeutig einer Gemeinde zugeordnet sein. Ein Doppelsitz ist auf keinen Fall zulässig. Unbedingt zu empfehlen und auch üblich ist, nur die Stadt oder Gemeinde anzugeben, keine genaue Adresse. Dann ist ein Wechsel des Verwaltungssitzes innerhalb der Gemeinde keine Änderung des Satzungssitzes.
Mitgliederversammlung verursacht hohe Kosten: Kann der Verein eine Teilnahmegebühr erheben?
| Die Durchführung der Mitgliederversammlung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Diese können aber nicht einfach auf die Mitglieder umgelegt werden. |
Antwort: Die Übernahme der Tagungspauschale hängt von den Leistungen ab, die die Mitglieder erhalten. Eine Umlage auf die Mitglieder käme einem zusätzlichen Mitgliedsbeitrag gleich.
MV-Kosten sind originäre Verwaltungskosten
Die Kosten, die mit der Durchführung der MV verbunden sind, sind originäre Kosten der Vereinsverwaltung. Der Verein darf sie also übernehmen, solange diese Kosten angemessen sind. Überhöhte Kosten etwa bei Durchführung in einem Luxushotel könnten zu einer Inhaftungnahme des Vorstands führen und würden auch die Gemeinnützigkeit gefährden.
Verein darf nur nötige Kosten übernehmen
Übernehmen darf der Verein aber nur die Kosten, die mit der Durchführung der MV zwingend verbunden sind. Das sind insbesondere die Kosten für den Tagungsraum, die erforderliche Konferenztechnik u. ä. Nicht dazu gehört die Verpflegung der Teilnehmer. Sie kann aber im Rahmen von üblichen „Annehmlichkeiten im Rahmen der Mitgliederpflege“ gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich sein (40- bzw. 60-Euro-Grenze). Umfangreiche Verpflegungsleistungen oder gar Übernachtungskosten gehören aber nicht dazu. Und zwar auch dann nicht, wenn die Mitglieder von weit her anreisen müssen.
Teilnahmegebühr nur nach Satzung möglich
Ein Tagungspauschale o. ä. darf der Verein nicht verpflichtend erheben. Das würde eine unzumutbare Erschwernis der Teilnahme darstellen und die Beschlüsse der MV anfechtbar machen. Möglich wäre eine solche Gebühr nur, wenn die Satzung sie als zusätzlichen Beitrag (Umlage neben Regelbeitrag) vorsieht. Dann muss die Satzung aber auch die Höhe oder einen Berechnungsmaßstab (z. B. bis zur zweifachen Höhe des Mitgliedsbeitrags) nennen. Ohne eine solche Satzungsgrundlage muss der Zugang zur MV allen Mitgliedern ohne weitere Kosten freistehen. Zwar kann der Verein eine Tagungsgebühr berechnen. Das ist aber nur möglich, wenn sie für Zusatzleistungen berechnet wird, die Mitglieder in Anspruch nehmen, und die Teilnahme auch ohne diese Zusatzleistungen möglich ist.